Geheimnisverrat von der UWG Bergneustadt? Mein Statement!
Bergneustadt – Stadtratssitzung am 26.06.2024 – Bürgermeister Matthias Thul (CDU) erzählte einer Bürgerin nicht die Wahrheit. Diese hatte scheinbar eine gute Infoquelle und stellte den Bürgermeister. Dabei will der Bürgermeister einen Geheimnisverrat der UWG Bergneustadt ausgemacht haben. Er hat zwar keine klaren Beweise, kann keine Namen nennen, aber stellt so eine schwerwiegende Behauptung unter „Mitteilungen“ bei der gestrigen Stadtratssitzung einfach mal in den Raum. Hierzu mein heutiges persönliches Statement:
Sven Oliver Rüsche war Teilnehmer der besagten Ausschusssitzung
Von Ihm wurde definitiv kein Geheimnisverrat begangen
Videostatement aus erster Hand:
Weitere Informationen zum Geheimnisverrat und ein Bericht zur Stadtratssitzung auf der UWG Homepage!
Geheimnisverrat – Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW
Um was geht es bei der Verschwiegenheitspflicht?
Die Verschwiegenheitspflicht betrifft Amtsträger und verpflichtet sie, über Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihres Amtes bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies dient dem Schutz von sensiblen Informationen und dem Erhalt des Vertrauens der Bürger in die Verwaltung.
Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW gilt für alle Amtsträger, unabhängig davon, ob sie hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind. Sie erstreckt sich auf alle Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden und die nicht öffentlich sind. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können disziplinarrechtliche Konsequenzen haben und das Vertrauensverhältnis zur Verwaltung nachhaltig schädigen.
Es ist wichtig, dass Amtsträger sich ihrer Verantwortung bewusst sind und die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht respektieren.
Gleichzeitig sollte die Öffentlichkeit darüber informiert werden, welche Informationen geschützt sind und warum die Verschwiegenheitspflicht im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger liegt.
Durch eine transparente Berichterstattung und Aufklärung über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW können Missverständnisse vermieden und das Vertrauen in die Verwaltung gestärkt werden. Dies ist entscheidend für eine funktionierende und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürgern, Politik und Verwaltung in NRW.
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